Unsere AGBs


Allgemeine Bearbeitungs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Lohnveredelung- und Beschichtung der Firma Moto By Dietmar Eglseder

I. Allgemeines

Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, insbesondere gilt dies auch für mündliche Abmachungen und technische Beratungen durch Reisevertreter oder Berater sowie für telefonische Bestellungen.

Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle für die Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakter Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift, Glanzgrad und evtl. zusätzlich gewünschter Bearbeitungen, beinhalten. Fehlen Auftragspapiere, bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich vom Lieferanten/Bearbeiter bestätigt werden.

II. Preise und Zahlungen

1. Die Angebots- und Lieferpreise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung bei kostenloser Anlieferung der zu bearbeitenden Materialien durch den Besteller. Für Verpackung werden bis zu 5% der Rechnungssumme berechnet.

2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet. Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer der Preisfaktoren Löhne, Materialbeschaffung, öffentliche Abgaben, Energiekosten ein, so ist entsprechend diesen Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit Festpreise vereinbart sind.

3. Wir können Teillieferungen leisten und bei Auslieferung getrennt berechnen.

4. Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum spätestens innerhalb von 21 Tagen netto zu zahlen. Ein Skontoabzug ist nur möglich, wenn keine anderen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Bei Wechselhergabe ist die Gewährung eines Skontoabzuges ausgeschlossen. Diskont, Spesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zahlbar. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder wird die Zahlungsfrist überschritten, sind wir berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Kommt der Auftraggeber einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

 

III. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahr

1. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

2. Bei Lieferung nach nationalen oder internationalen Normen oder Bedingungen müssen diese jeweils vereinbart werden.

3. Für den Umfang der Lieferung liegt der erteilte Auftrag zugrunde, maßgebend ist jedoch die angelieferte Menge. Änderungen können nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe berücksichtigt werden.

4. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von 3% keine Haftung übernommen.

5. Schadensersatzansprüche aus Schäden oder Verlusten an uns zur Bearbeitung übergebenen Erzeugnissen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht unserseits durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

 

IV. Liefertermine

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

 

V. Nichterfüllung des Bestellers

Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Material gegen Begleichung der Rechnung abnimmt. Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als eine Woche gelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie das Material zu Lasten des Bestellers anderweitig einzulagern.

 

VI. Erhebung von Mängelrügen

Bei offensichtlichen Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich mit der Bezeichnung der Mängel erhoben werden, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung der Ware und in jedem Falle vor dem Beginn der Montage bei uns eingehen. Außerdem muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Falls an den beanstandeten Gegenständen entgegen dem eigentlichen bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen werden oder die beanstandeten Gegenstände mit mangelhaftem Werkzeug oder durch unqualifiziertes Personal bearbeitet werden, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Ausführung unsererseits beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben, hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Wird mangelhaftes Material vom Besteller angeliefert und sind dadurch bedingt unsererseits Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang hinaus notwendig, sind vom Besteller die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen, nach Hinweis unsererseits über die voraussichtliche Höhe dieser Mehrkosten. Kosten der Hin- und Rückfracht werden von uns nicht getragen falls der Transport durch den Auftraggeber selbst oder einen durch Ihn bestimmten Transporteur vorgenommen wurde. Die von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den billigsten Transport. Alle weitergehenden Ansprüche, auch der Anspruch auf entgangenen Gewinn, auf Schadensersatz, auf Ersatz von unbrauchbar gewordenen Material, sowie der Anspruch auf Ersatz von Montage und Demontage sowie Verzugsstrafe sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss durch Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für evtl. Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit beweglicher Teile sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

 

VII. Rücktritt, Schadensersatzansprüche

1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt,

b) wenn Tatsachen bekannt werden, die ernsthaften Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss objektiv verschlechtert.

2. Die Ausübung des Rücktrittsrechts begründet für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen uns.

VIII. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Zeitpunkt der Abholung, Lieferung oder Absendung der Lieferteile oder ab der von uns schriftlich gemeldeten Versandbereitschaft, wenn sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, auf den Besteller über. Auf seinen Wunsch wird auf seine Kosten die Sendung wegen aller versicherbaren Risiken versichert. Der Besteller trägt die ab Anzeige der Versandbereitschaft durch Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Lieferungen sind, auch bei unwesentlichen Mängeln, entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig und dürfen nicht zurückgewiesen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die gelieferte Teilmenge ohne die offen gebliebene Restmenge nicht verwendet werden kann. Der Besteller hat bei Bestellung (mit Versendung auf seine Kosten) den genauen Versandweg anzugeben, ohne Angabe ist uns die Wahl überlassen und die Übergabe der Ware erfolgt bei von uns zu bestimmender Schutzverpackung an einen von uns im Namen des Bestellers zu beauftragenden Frachtführer, wobei Besteller mögliche Transportschäden unmittelbar gegen den Frachtführer geltend zu machen hat.

 

IX. Gewährleistung

1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Sie beträgt 6 Monate bzw. die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgewährleistung für bewegliche Teile und endet spätestens 24 Monate nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat, jedoch nicht nach VOB, ab Gefahrübergang.

2. Unsere Pulverbeschichtung erfolgt ohne vorherige Chromatierung. Das Fehlen der Chromatierung stellt keinen Mangel dar. Unsere Wichtigen Hinweise zu Ihrem Angebot / Auftrag (gesonderte Ausführungen) sind Bestendteil unserer AGB. Etwaige Mängel sind vom Besteller unverzüglich und vor eigener Weiterverarbeitung oder Verkauf der pulverbeschichteten Teile anzuzeigen.

3. Bei nachgewiesenen Mängeln ist uns zunächst das Recht einzuräumen, entweder Nachbesserung vorzunehmen oder die Ware zurückzunehmen und Ersatz zu leisten. Schlägt dies fehl, hat der Besteller das Recht auf Minderung oder Rücktritt. Uns bleibt vorbehalten, die Nachbesserung entweder vor Ort oder bei uns vorzunehmen. Rücksendung mangelhafter Ware bedarf unserer Zustimmung, anderenfalls trägt der Besteller kein Rücktrittsrecht, wenn bis dahin die vollständige Leistung noch nicht erbracht und die Lieferfrist noch nicht erreicht worden ist. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen gem. § 309 Ziffer 8 ee/ff. BGB in einem Jahr – ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. vorstehender Ziffer VIII/1 auch bei Teilerfüllung ab Abholung, bei Lieferung ab Ablieferung der Ware, bei Versendung ab Absendung der Teile, bei Einbau/ Werkleistung ab Abnahme oder ab dem Tag der Versandbereitschaft. Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden haften. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern.

4. Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist die Haftung summen mäßig beschränkt auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung.

5. Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat.

6. Soweit der Lieferant Gewähr zu leisten hat, ist er allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Lieferanten haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen.

7. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.

8 .Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.-Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.

9 .Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt:

a) Bei Transport und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.

b) Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen; sowie wenn sie durch übermäßige Befettung oder Beölung o.ä. hervorgerufen werden.

c) Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius überschritten werden.

d) Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.

e) Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneid- Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nichts ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung.

f) Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

g) Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Edelstahl mit geringen Rautiefe, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.

 

X. Pfandrecht und Sicherungseigentum

1. An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen haben wir ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.

2. Wir behalten uns das Recht an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller darf den von uns pulverbeschichteten Liefergegenstand weiter verarbeiten, bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung gilt unser verlängerter Eigentumsvorbehalt an dem vom Besitzer hergestellten Gegenstand in Höhe des offenen Rechnungsbetrages. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung an Dritte sind dem Besteller untersagt. Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen.

3. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherheitsübertragung die Übertragung der Anwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übertragen, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Desgleichen seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Übertragung und Abtretung erfolgen jeweils nur in Höhe unserer offen stehenden Rechnungsbeträge.

4. Liefert der Besteller Gegenstände, an denen uns das Eigentum zur Sicherung aller, uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen übertragen wurden, an einen Dritten, so ist er gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller räumt uns ferner an allen, in unserem Besitz befindlichen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht in Höhe der abgetretenen Forderungen ein. Bei Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns in Höhe unserer offenen Rechnungsbeträge ab.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragswirksamkeit

1. Erfüllungsort der Lieferungen ist der Versandort, für Zahlungen unser Hauptsitz.

2. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag über dessen Entstehen und Wirksamkeit ist – auch für Scheck- und Wechselklagen – ohne Rücksicht auf Wert des Streitgegenstandes, das für unseren Hauptsitz – nach unsere Wahl auch das für den Besteller – zuständige Amtsgericht, bei Auslandslieferungen nach unserer Wahl auch das Gericht in der Hauptstadt im Land des Bestellers.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht den Bestand des Vertrages im Übrigen. 4. Der Besteller kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung übertragen.

5. Der Vertrag untersteht deutschem Recht.

 

XII. Fremde Lieferbedingungen

Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Aufträge werden Dritten gegenüber vertraulich behandelt.